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Vergleichsgericht

das für die Eröffnung, Überwachung und Durchführung des Vergleichsverfahrens zuständige Gericht. - 1. Die örtliche Zuständigkeit entspricht der des Konkursgerichts. - 2. Aufgaben: Entscheidung über Eröffnung, Ablehnung, Aufhebung und Einstellung des Vergleichsverfahrens sowie Bestätigung des Vergleichs. Durchführung aller das Verfahren betreffenden Ermittlungen, z. B. Einberufung einer Gläubigerversammlung, Anhörung von Zeugen und Sachverständigen. Das Vergleichsgericht bestellt und beaufsichtigt den vorläufigen Verwalter und Vergleichsverwalter sowie in größeren Verfahren einen Gläubigerbeirat. - 3. Die Beschlüsse des Vergleichsgericht sind grundsätzlich unanfechtbar; sofortige Beschwerde (binnen einer Woche nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung) nur zulässig, wenn dies in der VerglO ausdrücklich vorgesehen ist, z. B. bei Ablehnung der Vergleichseröffnung, Einstellung des Verfahrens (Einstellung V 2), Versagung der Bestätigung (§ 121 VerglO).

 

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