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Vergleichsgläubiger

1. Begriff: a) Die am Vergleichsverfahren beteiligten Gläubiger, die z. Z. der Vergleichseröffnung einen begründeten vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Vergleichsschuldner haben (§§ 25-37 VerglO). b) Gläubiger, die durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb der letzten dreißig Tage vor Stellung des Antrags Sicherung erlangt haben oder befriedigt sind (Sperrfrist). c) Der Wert von Forderungen, die nicht auf einen bestimmten inländischen Geldbetrag gerichtet sind, ist für die Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu schätzen. d) Noch nicht fällige Forderungen gelten als fällig, bedingte werden als unbedingte behandelt. - 2. Nicht zu den Vergleichsgläubiger gehören v. a.: a) Gläubiger, denen im Konkurs ein Recht auf Aussonderung, Ersatzaussonderung oder ein Verfolgungsrecht zustünde oder deren Anspruch durch Vormerkung gesichert ist (§ 26 VerglO). b) Gläubiger, die im Konkurs absonderungsberechtigt wären; sie sind mit dem mutmaßlichen Ausfall als Vergleichsgläubiger zu berücksichtigen (§ 27 VerglO). c) Gläubiger, die im Konkurs bevorrechtigte Gläubiger wären. d) Gläubiger aus gegenseitigen Verträgen, die beiderseits noch nicht voll erfüllt sind (§ 36 VerglO). - 3. Rechte der V.: a) Nur für die Vergleichsgläubiger tritt die Vergleichswirkung ein, nur sie sind im Vergleichstermin stimmberechtigt. b) Die Vergleichsgläubiger können aus dem bestätigten Vergleich mit einem Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis gegen den Schuldner nach Maßgabe des Vergleichsinhalts, bei Wiederauflebensklausel (§ 9 VerglO) auch wegen des Restbetrages die Zwangsvollstreckung betreiben.

 

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