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Ersatzaussonderung

Begriff der Konkursordnung (§ 46 KO, ab 1. 1. 1999: § 48 InsO). Ersatzaussonderung kommt in Betracht, wenn jemand ein Recht auf Aussonderung gehabt hätte, zu dessen Geltendmachung er jedoch infolge unberechtigter entgeltlicher Veräußerung a) durch den Gemeinschuldner vor oder b) durch den Konkursverwalter nach Konkurseröffnung nicht mehr in der Lage ist. Durch Ersatzaussonderung soll der Geschädigte entschädigt werden. - Ansprüche des Berechtigten: a) wenn die Gegenleistung der Veräußerung z. Zt. der Konkurseröffnung noch aussteht, auf Abtretung dieses Anspruchs; b) auf Herausgabe der Gegenleistung, sofern sie nach der Konkurseröffnung zur Masse gezogen und noch unterscheidbar vorhanden ist (ist sie vorher vom Schuldner eingezogen, so besteht lediglich eine Konkursforderung auf Schadensersatz); c) wenn die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar vorhanden ist, auf den Betrag als Masseschuld, um den die Konkursmasse ungerechtfertigt bereichert ist (§ 46 S. 2 KO; ab 1. 1. 1999: § 48 InsO).

 

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