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Aussonderung

im Konkursverfahren (ab 1. 1. 1999: Insolvenzverfahren) Trennung eines nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörenden Gegenstandes von der Konkursmasse (§§ 43-46 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 47, 48 InsO). - Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt im Streitfalle vor dem ordentlichen Gericht. Fälle: - 1. Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer zur A., falls der Konkursverwalter sie nicht erfüllt (§ 17 KO, ab 1. 1. 1999: § 103 InsO). - 2. Treugut kann der Sicherungsgeber im Konkurs des Sicherungsnehmers aussondern, wenn er seine Leistung erbringt. Im Konkurs des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer nur Recht auf Absonderung. - 3. Im Konkurs des Ehegatten kann der andere Ehegatte die während der Ehe erworbenen, ihm gehörenden Gegenstände aussondern. - Vgl. auch Ersatzaussonderung, Verfolgungsrecht.

 

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