Datendiebstahl, Straftatbestand. Ausspähen von Daten v. D. begeht, wer unbefugt elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft (§ 202 a StGB). - Die Verfolgung setzt die Stellung eines Strafantrags voraus. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. - Straflos ist i. d. R. das sportliche reine "Hacking". - Vgl. auch Datenschutz.