strafrechtliche Rechtsfolge, Hauptstrafe neben der Freiheitsstrafe. Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. - Mindesthöhe fünf Tagessätze; Höchstsatz 360 Tagessätze, möglich aber bis zu 720 Tagessätzen (§ 54 II StGB). Der Tagessatz wird auf mindestens 2 DM und höchstens 10.000 DM festgesetzt (§§ 40-43 StGB). Die Höhe des Tagessatzes wird durch das Nettoeinkommen bestimmt, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. - Einkommen- und Lohnsteuer: Geldstrafe sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskostenabzugsfähig. In Berufsausübung entstandene und unzulässigerweise vom Arbeitgeber übernommene Geldstrafe sind bei Arbeitnehmern steuerpflichtigerArbeitslohn. Entsprechendes gilt für Geldbußen.