Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Geldstrafe

strafrechtliche Rechtsfolge, Hauptstrafe neben der Freiheitsstrafe. Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. - Mindesthöhe fünf Tagessätze; Höchstsatz 360 Tagessätze, möglich aber bis zu 720 Tagessätzen (§ 54 II StGB). Der Tagessatz wird auf mindestens 2 DM und höchstens 10.000 DM festgesetzt (§§ 40-43 StGB). Die Höhe des Tagessatzes wird durch das Nettoeinkommen bestimmt, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. - Einkommen- und Lohnsteuer: Geldstrafe sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. In Berufsausübung entstandene und unzulässigerweise vom Arbeitgeber übernommene Geldstrafe sind bei Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Entsprechendes gilt für Geldbußen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Geldsortenschuld
Geldstromanalyse

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Filmförderungsanstalt | Konfiskation | geschlossene Kostenträgererfolgsrechnung | wirtschaftliche Wechsellagen | Herstellungsort
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum