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Betriebsausgaben
1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff für Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlaßt sind (§ 4 IV EStG). Keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 4 VI EStG). - 2. Betriebsausgaben mindern bei der Gewinnermittlung den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben - 3. Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V EStG) sind: (1) Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, es sei denn, daß die Anschaffungskosten/Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen; (2) Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß, soweit sie 80% der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (Geschäftsfreundebewirtung); (3) Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; (4) Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen; (5) Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die festgelegten Pauschbeträge übersteigen; (6) Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit sie bestimmte Höchstbeträge übersteigen; (7) Mehraufwendungen wegen begründeteten doppelten Haushaltsführung, soweit diese länger als zwei Jahre andauert; (8) Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung; wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können grundsätzlich bis zu 2.400 DM abgezogen werden; keine Beschränkung besteht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätikgeit ist; (9) andere als die in (1) -(8) aufgeführten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; (10) von einem Gericht oder einer Behörde oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder; (11) Zinsen auf hinterzogene Steuern; (12) Ausgleichszahlungen, die bei Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft an außenstehende Anteilseigner geleistet werden. - 4. Pauschbeträge für B.: Für bestimmte Berufsgruppen oder Aufwendungsarten möglich (Pauschbeträge). - Gegensatz: Betriebseinnahmen.
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