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Ausgleichszahlung

1. An Handelsvertreter: vgl. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. - 2. Auf Aktiennennbeträge bezogene wiederkehrende Geldleistungen an außenstehende Aktionäre (Minderheitsgesellschafter), wenn zwischen der Gesellschaft und einem anderen Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag oder ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen ist (§ 304 AktG). Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich u. a. nach der bisherigen Ertragslage und den zukünftigen Ertragsaussichten. - 3. Zur steuerlichen Behandlung der Ausgleichszahlung vgl. Organschaft II.

 

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