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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Vergütung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausgleich für die Vorteile, die die Tätigkeit des Handelsvertreters dem Unternehmer gebracht hat und an denen jener nun nicht mehr teilhaben kann; z. B. die Schaffung des Kundenkreises (§ 89b HGB). - 1. Entstehung bei Vorliegen fester Voraussetzungen: a) Es muß sich um erhebliche Vorteile handeln, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortdauern. Wiederwerbung steht der Neuwerbung eines Kunden gleich; ebenso die Erweiterung der Geschäftsverbindung, wenn sie der Neuwerbung eines Kunden entspricht. b) Dem Handelsvertreter muß durch die Lösung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Provision entgehen, die er aus bereits abgeschlossenen Geschäften bekommen hätte oder die ihm bei Nachbestellungen gem. § 87 I HGB bei Fortsetzung zugestanden hätte. c) Der Ausgleich muß der Billigkeit entsprechen. Hierbei ist die Vertragsdauer und die Schwierigkeit des Übergangs in eine neue Beschäftigung zu berücksichtigen. - 2. Die Höhe soll "angemessen" sein und darf den Betrag eines Jahresdurchschnittsverdienstes, der sich nach den letzten fünf Jahren oder bei kürzerer Dauer nach dieser berechnet, nicht übersteigen. - 3. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters d. H. ist im voraus nicht abdingbar, d. h. er kann im Anstellungsvertrag oder während des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden, muß aber spätestens drei Monate nach Vertragsende geltend gemacht werden. - 4. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters d. H. besteht überhaupt nicht, wenn das Vertragsverhältnis von dem Unternehmer aus einem wichtigen Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt ist oder wenn dieser, ohne daß der Unternehmer Anlaß dazu gegeben hat, kündigt. - 5. Für den Versicherungsvertreter genügt auch Abschlußvermittlung mit alten Kunden. Die Höhe des Ausgleichs kann hier bis zur dreifachen Jahresprovision gehen (§ 89 b V HGB). - 6. Einkommensteuer: a) Ausgleichszahlungen unterliegen beim Handelsvertreter der Einkommensteuer (§ 24 Nr. 1 c EStG); sie werden aber als außerordentliche Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 34 II Nr. 2 EStG). b) In der Steuerbilanz der zahlenden Unternehmung keine Rückstellung für künftige Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters d. H. möglich.

 

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