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Provision
I. Allgemein: Regelmäßig in Prozenten einer Wertgröße (z. B. vom Umsatz) berechnete Form der Vergütung für geleistete Dienste; z. T. auch als Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer, meist neben anderen Leistungen gewährt.
II. Handelsrecht: 1. Jeder Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann auch ohne Vereinbarung Provision nach den ortsüblichen Sätzen verlangen, soweit nicht Verkehrssitte entgegensteht. - 2. In der Form der Provision wird meist die Vergütung des Handelsvertreters (als Vermittlungs- oder Abschlußgebühr) gewährt (§§ 87 ff. HGB) (sog. Abschlußprovision). - a) Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision entsteht für jedes während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäft, das auf Grund seiner Tätigkeit zustande gekommen ist (§ 87 I HGB). Es genügt, daß der Kunde durch den Vertreter geworben ist. Auch für Nachbestellungen entsteht der Anspruch. Wird ein Geschäft erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt, so steht die Provision dem Handelsvertreter dann zu, wenn er es vermittelt hat. Gleiches gilt auch, wenn er das Geschäft so eingeleitet und vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft in einer angemessenen Frist nach Vertragsende zum Abschluß kommt (§ 87 III HGB). - b) Endgültig verdient ist die Provision erst nach Ausführung des vermittelten Geschäftes. - c) Dem Bezirksvertreter steht Provision auch für Direktgeschäfte zu; ebenso dem Handelsvertreter mit Kundenschutz (§ 87 II HGB). - d) Die Höhe der Provision richtet sich nach dem Vertrag; fehlt eine Vereinbarung, so gilt der übliche Satz (§ 87 b I HGB). Die Berechnung erfolgt nach dem reinen Rechnungsbetrag, d. h. dem Betrag für die Waren ohne Abzug von Sondernachlässen oder Aufschlägen für Fracht, Porto etc. (§ 87 b II HGB). - e) Bei der Abrechnung der P., die monatlich, nach Vereinbarung längstens vierteljährlich, erfolgen muß, kann der Handelsvertreter einen Buchauszug fordern (§ 87 c HGB). Damit der Buchauszug der Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung dienen kann, muß er alle Geschäfte mit der genauen Anschrift des Vertragsgegners und dem für den Handelsvertreter wesentlichen Inhalt des Vertrages (gelieferte Menge, Preis etc.) enthalten. Er muß auch über Retouren und Grund für Rückgabe, ebenso bei Nichtausführung des Auftrages Auskunft geben. Auf Verlangen müssen auch die noch schwebenden Geschäfte aufgeführt werden. Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung, kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit erforderlich ist. - Die Rechte des § 87 c HGB können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87 c V HGB). (Vgl. im übrigen Delkredereprovision, Inkassoprovision). - f) Zahlungen an Auslandsverteter richten sich nach den Bestimmungen über den passiven Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland. - 3. Auch dem Handlungsgehilfen kann neben seinem festen Gehalt eine Provision als Wertbeteiligung am Einzelgeschäft gezahlt werden. In diesem Fall finden die für den Handelsvertreter geltenden Vorschriften (oben II) betr. die Provision Anwendung (§ 65 HGB).
III. Bankwesen: Kreditprovision, Überziehungsprovision und Umsatzprovision (als Entgelt für die mit der Kontenführung verbundenen Grundleistungen und für die Zurverfügungstellung der Bankeinrichtungen; Kreditkosten). An Stelle der Umsatzprovision können bankübliche Leistungen auch einzeln berechnet werden in Form von besonderen Gebühren, insbes. Buchungspostengebühren. - Beim Akzeptkredit wird für Ausstellung des Akzepts eine Akzeptprovision (statt Kreditprovision), für Aval-Kredite Avalprovision, im Diskontgeschäft Diskontprovision; im Effektenkommissionsgeschäft eine Ausführungsprovision erhoben. Weitere Formen der Provision sind die Domizilprovision (Domizilwechsel), Rückwechselprovision, Bereitstellungsprovision für Kreditzusage, insbes. im Realkreditgeschäft, Inkassoprovision. - Nicht zu den Provision gehören die Spesen; sie werden für besondere Leistungen individuell berechnet. - Anders: Courtage.
IV. Arbeitsrecht: Die Provision gehört i. a. nicht zu den mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten, hinsichtlich deren Festsetzung einschl. der Geldfaktoren der Betriebsrat nach § 87 I Nr. 11 BetrVG bei Fehlen einer tariflichen Regelung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hat. Das Mitbestimmungrecht richtet sich nach § 87 I Nr. 10 BetrVG, bezieht sich also nicht auf den DM-Wert je Provision, wohl aber auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Provisionssystems (betriebliche Lohngestaltung).
V. Kostenrechnung: 1. Provision als Aufwendungen für Verkaufserfolge zählen zu den Vertriebskosten (ggf. Sondereinzelkosten des Vertriebs); sie können den einzelnen Erzeugnissen i. d. R. direkt belastet werden. Auf richtige Periodenabgrenzung ist zu achten. - 2. Provision als Entgelte für die Vermittlung bei Rechtsgeschäften (etwa Nachweis von Bauplätzen, Baugeld etc.) sind bei deren Abschluß als Teil der Beschaffungs-, Finanzierungs- oder Versicherungskosten mit diesen zusammen zu verrechnen.
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