1. Allgemein: Geordneter Auszug aus den Geschäftsbüchern eines Kaufmanns. - 2. Buchauszug an den Handelsvertreter: Dem Handelsvertreter ist auf Verlangen bei der Abrechnung ein Buchauszug zu erteilen, der alle für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (auch nicht buchungspflichtige) enthält (§ 87 c HGB).