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Effektenkommissionsgeschäft

besondere Art des Kommissionsgeschäfts. Bei Aufträgen in amtlich notierten Wertpapieren treten Banken als Effektenkommissionär auf (im eigenen Namen für Rechnung eines anderen). Die Rechtsstellung der Bank als Kommissionär wird nicht durch den Vorbehalt des Selbsteintritts (möglich nach § 400 HGB) berührt. Die Bank ist zur unverzüglichen Ausführungsanzeige verpflichtet, braucht aber nicht den Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde, namhaft zu machen, wie sonst beim Kommissionsgeschäft (§ 384 HGB). - Effektenkommissionsgeschäft wird nur bei amtlich notierten Papieren angewandt, während Freiverkehrswerte im Eigengeschäft (Eigenhandel) ausgeführt werden.

 

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