|
|
Selbsteintritt
1. Allgemein: Befugnis einer Person, durch bestimmtes Verhalten in ein zwischen anderen Beteiligten abgeschlossenes oder auszuführendes Geschäft als Vertragspartner einzutreten oder das Geschäft im Innenverhältnis auf eigene Rechnung zu übernehmen. - 2. Selbsteintritt beim Kommissionsgeschäft: Recht des Kommissionärs, anstatt ein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten vorzunehmen, selbst in die Stellung des Käufers oder Verkäufers einzutreten (§§ 400 ff. HGB; Kommissionär II 4). Insbes. beim Effektenkommissionsgeschäft ist Selbsteintritt bei amtlich notierten Werten die Regel. - 3. Selbsteintritt des Spediteurs: Zum Selbsteintritt ist der Spediteur gem. § 412 HGB befugt, sofern nicht ausdrücklich vom Auftraggeber untersagt. Selbsteintritt berechtigt den Spediteur, eine Beförderungsleistung mittels eigener Fahrzeuge vorzunehmen, sei es im Fern- oder Nahverkehr. Soweit der Spediteur selbst eintritt (also nicht notwendig für die Gesamtstrecke), haftet er nach dem Gesetz wie ein Frachtführer. ADSp gleichen diese Haftung weitgehend der Spediteurhaftung an; bei Beförderung mit eigenem Kfz sind ADSp allerdings nicht anwendbar. - 4. Selbsteintritt bei wettbewerbsrechtlich verbotswidrig abgeschlossenen Geschäften: Bei Verstößen gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote kann der Unternehmer bzw. die Gesellschaft in die verbotswirdrig abgeschlossenen Geschäfte des Handlungsgehilfen (§ 61 HGB), der persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG (§ 113 HGB) oder KG (§ 165 HGB) oder des Mitglieds des Vorstandes einer AG (§ 88 AktG) eintreten. a) Bei für eigene Rechnung gemachten Geschäften kann der Berechtigte durch Erklärung gegenüber dem Handlungsgehilfen etc. verlangen, daß er das Geschäft als für seine (des Unternehmers) Rechnung eingegangen gelten läßt. Erklärung des Selbsteintritt macht den Unternehmer nicht zum Vertragsgegner des Dritten, verpflichtet aber den Handlungsgehilfen etc. zur Herausgabe des Gewinns gegen Ersatz der Aufwendungen; die Erklärung ist nicht widerruflich und muß, wenn der Handlungsgehilfe statt eines einzelnen Geschäftes ein Handelsgewerbe betreibt, sämtliche Geschäfte umfassen, nicht etwa nur die gewinnbringenden. Hat der Unternehmer den Selbsteintritt gewählt, so ist jede andere Schadenersatzforderung ausgeschlossen. b) Bei Geschäften für fremde Rechnung hat der Verpflichtete bei Erklärung des Selbsteintritts die bezogene Vergütung herauszugeben oder seinen noch ausstehenden Anspruch auf die Vergütung (gegen Ersatz seiner Aufwendungen) abzutreten.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|