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Handlungsgehilfe
I. Begriff: Im Sprachgebrauch häufig kaufmännischer Angestellter, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt beschäftigte Angestellte (§§ 59 ff. HGB).
II. Vertrag: Arbeitsvertrag, dem die Mindestvorschriften der §§ 59 ff. HGB zugrunde zu legen sind. Daneben finden ergänzend die §§ 611 ff. BGB, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die der Tarifverträge Anwendung. Eine bestimmte Form ist für den Abschluß nicht vorgeschrieben; Schriftform jedoch zweckmäßig.
III. Pflichten des H.: 1. Arbeitsleistung und allgemeine Gehorsamspflicht. - 2. Unterlassen jeden Wettbewerbes ohne Einwilligung des Unternehmers während und bei entsprechender Vereinbarung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsklausel). - 3. Verbot der Annahme von Schmiergeldern und des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
IV. Pflichten des Unternehmers: 1. Leistung der Vergütung, die sich auf das vereinbarte Gehalt, ggf. den Unterhalt und evtl. die Provision erstreckt; die Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn der Handlungsgehilfe durch ein unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert ist (§ 63 HGB). - 2. Gewährung von Urlaub. - 3. Pflicht, den Handlungsgehilfe im Rahmen seines Arbeitsvertrages zu beschäftigen (Beschäftigungsanspruch). - 4. Fürsorgepflicht (§ 62 HGB), die die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Unternehmers zum Schutz seiner Handlungsgehilfe bei der Regelung des Geschäftsbetriebes umfaßt, z. B. Instandhaltung der Geschäftsräume sowie jeden Schutz für Leben und Gesundheit der Handlungsgehilfe Für H., die in die häusliche Gemeinschaft des Unternehmers aufgenommen werden, gilt eine erweiterte Fürsorgepflicht (§ 62 II HGB). - 5. Aufwendungsersatz. Verlangt der Handlungsgehilfe hierfür einen Vorschuß, so muß dieser gewährt werden. - 6. Ausstellung eines Zeugnisses nach Kündigung des Arbeitsvertrages.
V. Kündigung: Die ordentliche Kündigung des Handlungsgehilfe ist an die Kündigungsfristen des § 622 BGB gebunden (vgl. auch Kündigung). Es gelten die Kündigungsvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (Kündigungsschutz), des Mutterschutzgesetzes (Mutterschutz) und des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbehinderter. Daneben kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z. B. bei Unfähigkeit oder Untreue, erfolgen.
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