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Mutterschutz
I. Begriff: Nach Art. 6 IV GG der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Gesetzlich geregelt ist bisher nur der Schutz der erwerbstätigen Mutter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) i. d. F. vom 18. 4. 1968 (BGBl I 315) m. spät. Änd., zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 10. 1994, BGBl I 2911)und die VO über Mutterschutz für Beamtinnen i. d. F. vom 25. 11. 1994 (BGBl I 3509).
II. Geltungsbereich des MuSchG: (1) alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch erwerbstätige Frauen in der Landwirtschaft; (2) weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 1 MuSchbG).
III. Inhalt des MuSchG: 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 MuSchG): a) Bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschl. Maschinen, Werkzeugen und Geräten und bei Regelung der Beschäftigung sind die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. b) Bei Arbeiten, die im Stehen oder Gehen zu verrichten sind, sind Sitzgelegenheiten zum Ausruhen bereitzustellen. c) Bei Arbeiten im Sitzen ist Gelegenheit zur Unterbrechung und Bewegung zu geben. d) Weitere Anordnungen können durch Rechtsverordnung getroffen werden.
2. Beschäftigungsverbote (§ 3 MuSchG): Für deren Anwendung ist es erforderlich, daß die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber rechtzeitig unterrichtet. a) Vor der Entbindung (§ 3 MuSchG): (1) bei durch ärztliches Zeugnis nachgewiesener Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung; (2) während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung mit Ausnahme der widerruflichen Bereiterklärung zur Arbeitsleistung; (3) unabhängig von Konstitution und Gesundheitszustand der werdenden Mutter bei bestimmten schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten (§ 4 MuSchG). Als schwere Arbeit gelten u. a.: (a) Arbeiten, bei denen Lasten von regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg mit der Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; bei mechanischer Hilfe darf die körperliche Beanspruchung diese Grenze nicht überschreiten; (b) nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft Arbeiten, bei denen die Frau stehen muß, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet; (c) Arbeiten, bei denen sich die Frau häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie sich dauernd hockend oder gebückt halten muß; (d) Arbeiten mit hoher Fußbeanspruchung; (e) Schälen von Holz; (f) Arbeiten mit Gefahr der Berufserkrankung (Berufskrankheit); (g) nach Ablauf des 3. Monats Arbeit auf Beförderungsmitteln; (h) Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren; (i) Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo. (4) Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG). - b) Nach der Entbindung (§ 6 MuSchG): (1) Bis zum Ablauf von acht Wochen darf die Wöchnerin nicht beschäftigt werden; Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. (2) Bei nicht voller Leistungsfähigkeit darf die Wöchnerin nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gem. ärztlichem Zeugnis herangezogen werden. (3) Stillende Mütter dürfen nicht mit schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden (§§ 6, 4 MuSchG).
3. Wirtschaftliche Sicherung: a) Leistungen: (1) Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten (§ 11 MuSchG): Für den Fall, daß wegen eines nicht generellen Beschäftigungsverbots oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots die Frau teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muß, ist vorgeschrieben, daß der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzugewähren bzw. (bei lediglich geminderter Arbeitsleistung) einen Ausgleich zu zahlen hat, der die Gesamtleistung von Arbeitsentgelt und Ausgleich auf die Höhe des normalen Arbeitsentgelts bringt. (2) Zahlung von Sonderunterstützung: für im Familienhaushalt Beschäftigte (§ 12 MuSchG). (3) Gewährung von Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG): Die gleiche Leistung an Mutterschaftsgeld, die den versicherten erwerbstätigen Frauen nach § 200 RVO zufließt, höchstens jedoch 400 DM, erhalten nichtversicherte erwerbstätige Frauen nach § 13 II MuSchG. Voraussetzung ist, daß die Frau bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG entweder in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das während ihrer Schwangerschaft von dem Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, oder in Heimarbeit beschäftigt ist. (4) Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG): Vgl. Mutterschaftsgeld II 4. - b) Gewährung von Erziehungsurlaub. - c) Kündigungsverbot: Besteht mit der Wirkung der Nichtigkeit (§ 9 MuSchG) für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und für die ersten vier Monate nach der Entbindung. Eine in Unkenntnis der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung (auch außerordentlicher) ist wirkungslos, wenn die Mitteilung der Schwangerschaft oder Entbindung durch die Mutter innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder bei unverschuldeter Nichteinhaltung dieser Frist unverzüglich mitgeteilt wird. Darüber hinaus ist die Kündigung während des Erziehungsurlaubs ausgeschlossen (§ 18 BundeserziehungsgeldG). Ausnahmen nur mit vorher eingeholter Erlaubnis der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz, z. B. bei wiederholten schwerwiegenden Verfehlungen der Mutter. - Kein Kündigungsschutz besteht (1) bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die während der Schutzfrist auslaufen, (2) bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einverständnis (Aufhebungsvertrag), (3) bei Frauen, die von demselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Arbeiten in einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden Weise beschäftigt werden, nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft (zum Ausgleich Sonderunterstützung bis zum Einsetzen des Mutterschaftsgeldes); und (4) bei Anfechtung des Arbeitsvertrages (kein Anfechtungsgrund, wenn trotz Befragens bei Vertragsabschluß eine schon bestehende Schwangerschaft verschwiegen wird; (Offenbarungspflicht 2 d). - Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung selbst das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen (§ 10 MuSchG). - d) Der Arbeitgeber hat die Freizeit zu gewähren, die zum Stillen (§ 7 MuSchG) oder zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist (§ 16 MuSchG). Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. - e) Das kalendertägliche Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 25 DM (§ 200 RVO). Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate oder bei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn der 6-Wochen-Schutzfrist das gezahlte Mutterschaftsgeld, so hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag zu zahlen (§ 14 MuSchG).
4. Durchführung: a) Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Mutterschutz obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Diese Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Gewerbeaufsichtsbeamten nach § 139 b GewO. - b) Unverzügliche Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers gegenüber der Aufsichtsbehörde bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft. Er ist der Aufsichtsbehörde gegenüber auskunftspflichtig. In Betrieben, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, ist ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhändigen. - c) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Mutterschutz werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet.
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