|
|
Aufhebungsvertrag
I. Handelsrecht: Vertrag zur (einverständlichen) Aufhebung eines Schuldverhältnisses.
II. Arbeitsrecht: Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis aufgehoben (beendet) wird. Über den Aufhebungsvertrag gibt es keine besonderen Schutzvorschriften; auch das KSchG verbietet nicht die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (vgl. auch Kündigungsschutz). - 1. Der Aufhebungsvertrag bedarf keiner Form. Allerdings kann aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nur unter besonderen Umständen auf das erforderliche Einverständnis des Arbeitnehmers mit einem Aufhebungsvertrag geschlossen werden - i. d. R. nicht aus Schweigen des Arbeitnehmers auf Kündigung, Entgegennahme der Arbeitspapiere, Fernbleiben von der Arbeit. - 2. Kündigung kann umgedeutet werden in ein Angebot, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Diese muß aber vom anderen auch in irgendeiner Form angenommen werden. - 3. Bedingte Aufhebungsvertrag (z. B. für den Fall verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub) sind unzulässig, da sie zwingenden Kündigungsschutz und -fristen umgehen. - 4. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrag kann insbes. wegen Drohung erfolgen, wenn diese widerrechtlich ist. Das wird bei Drohungen mit Kündigung dann bejaht, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft erwogen hätte. - 5. Ein Aufhebungsvertrag kann aus sonstigen Rechtsgründen unwirksam sein, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder Verletzung der Fürsorgepflicht. Das wird verstärkt angenommen bei A., die den Arbeitnehmer grundlos grob benachteiligen und bei denen er keine gleichwertige Verhandlungschance hatte. - 6. Inhalt/Gegenstände eines A.: Zeitpunkt, Grund, Veranlasser der Beendigung; Vergütungsfortzahlung, Provisionen, Gratifikationen; Freistellung, Urlaub; Abfindung; Darlehen; Wettbewerbsverbot; Dienstwagen, sonstiges Firmeneigentum; Zeugnis, sonstige Bescheinigungen; Ausschluß sonstiger Ansprüche. - 7. Folgen: Beendigung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sozialversicherungsrechtlich sind insbes. die Folgen für das Arbeitslosengeld zu beachten. Das Arbeitsamt kann Sperrzeiten verhängen.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|