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Frist
Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muß. Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, gelten §§ 187-193 BGB: 1. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird der Tag des Ereignisses oder des Zeitpunktes nicht mitgerechnet. - 2. Eine nach Wochen, Monaten, Jahren oder Bruchteilen von Jahren (Halbjahr, Vierteljahr) bestimmte Frist endet mit dem gleichbenannten Wochen- oder Monatstag (vier Wochen also nicht gleich ein Monat). - 3. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der dem Anfangstag entsprechende Tag, so endigt die Frist mit dem Letzten dieses Monats, z. B. endet die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein vom 28. bis 31. 1. zugestelltes Urteil am 28. 2. (bzw. 29. 2.). - 4. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so läuft die Frist für die Abgabe der Willenserklärung, der Prozeßhandlung, die Zahlungsfrist etc. erst am nächstfolgenden Werktag ab, der kein Sonnabend ist (§ 193 BGB). - 5. Ein halber Monat ist gleich 15 Tage, die bei längeren Frist immer zuletzt zuzuzählen sind. - 6. F.-Verlängerung wird vom Ablauf der vorigen Frist berechnet. - 7. Braucht ein Zeitraum nicht zusammenhängend zu verlaufen, wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. - 8. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte der fünfzehnte, unter Ende der letzte Tag des Monats verstanden. - 9. Bei Handelsgeschäften entscheidet über Begriffe wie "Frühjahr" oder "Herbst" der Handelsbrauch des Erfüllungsorts; unter "acht Tagen" versteht die Verkehrssitte, entgegen § 359 HGB, meist eine Woche.
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