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Verkehrssitte
eine im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung. Die Verkehrssitte hat nicht die Kraft eines Gewohnheitsrechts; sie ist daher insbes. dann unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt. - Bedeutung: Von großer Bedeutung für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB) und die nähere Bestimmung der von einem Schuldner zu erbringenden Leistung (§ 242 BGB) (vgl. auch Treu und Glauben). Zur Verkehrssitte gehört auch die besondere kaufmännische Verkehrssitte (Handelsbrauch). - Vgl. auch Verkehrsanschauung.
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