|
|
Treu und Glauben
Begriff des BGB. Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Diese Vorschrift gilt heute als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf allen Rechtsgebieten des Privatrechts, bisweilen sogar im öffentlichen Recht: Die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten darf Treu und Glauben u. G. nicht widersprechen. Der Gesichtspunkt von Treu und Glauben u. G. kann zur Begründung, Abänderung oder Wegfall von Rechten und Pflichten führen.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|