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Verkehrssicherungspflicht
1. Begriff: Pflicht, Dritte unter gewissen Voraussetzungen vor Schaden zu bewahren. Die Verkehrssicherungspflicht trifft die Inhaber, aber auch die Hersteller (vgl. Produkthaftung) von Sachen, von denen eine Gefährdung ausgeht, u. U. auch denjenigen, der eine gefährliche Tätigkeit ausübt. Die Verkehrssicherungspflicht kann sich aus öffentlichem Recht ergeben (z. B. Pflicht des Trägers der Straßenbaulast, die Straße in verkehrssicherem Zustand zu halten) oder aus bürgerlichem Recht (z. B. Pflicht des Hauseigentümers, Dritte vor Einsturzschäden zu schützen). - 2. Besondere Arten der V.: Reinigungspflicht (Schneeräumpflicht), Streupflicht, Pflicht zur Beschilderung (z. B. Aufstellung von Verkehrszeichen) u. a. - 3. Bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 I BGB).
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