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Straßenbaulast
die einer Behörde obliegende Wegebau-, Unterhalts- und Aufsichtspflicht über öffentliche Straßen. 1. Die Straßenbaulast obliegt: a) bei Bundesfernstraßen dem Bund, der sie durch die Länder ausübt, auf die er die Trägerschaft delegiert hat, soweit sie nicht als Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern (Stichtag: Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr, in dem Volkszählung stattfand) von diesen selbst zu tragen ist; b) bei Landstraßen I. Ordnung dem Land; c) bei Landstraßen II. Ordnung den Landkreisen. - 2. Die Straßenbaulast umfaßt: a) Bauen, Unterhalten, Erweitern und Verbessern. b) Aufstellung von Hinweisen durch Verkehrszeichen bei nicht verkehrssicherem Zustand einer Straße, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden eine Anordnung getroffen haben. c) Straßen sollen, obwohl dies keine Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast ist, bei Schnee- und Eisglätte geräumt und gestreut werden.
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