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Verkehrszeichen
1. Begriff: Amtliche Zeichen der Straßenverkehrsordnung nach Art, Maß, Schrift, Farbe und Werkstoff bestimmt. - 2. Arten: a) Gefahrzeichen zur Mahnung, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten (§ 40 StVO), z. B. Gefahrenstelle, Kreuzung, Kurve, Gefälle, Steigung, Seitenwind, verengte Fahrbahn, Fußgängerüberweg. - b) Vorschriftzeichen zur Bekanntgabe behördlicher Anordnungen durch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche (§ 41 StVO), z. B. Vorfahrt achten, Haltverbot, eingeschränktes Haltverbot, Überholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung. - c) Richtzeichen, besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs; können auch Anordnungen enthalten (§ 42 StVO), z. B. Vorfahrtstraße, Ortstafeln, Parkplatz, Fußgängerüberweg, Sackgasse, Umleitung. - 3. Rechtsvorschriften: a) Die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen wird i. d. R. durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet; Beschaffung und Unterhaltung obliegt i. a. dem Träger der Straßenbaulast (§ 45 StVO). - b) Nichtbeachtung der Verkehrszeichen wird als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG geahndet (§ 49 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann auch die Teilnahme am Verkehrsunterricht anordnen (§ 48 StVO).
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