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Mahnung

I. Bürgerliches Recht: Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Ist die Schuld fällig, kommt der Schuldner durch erfolglose Mahnung in Schuldnerverzug (§ 284 BGB). Mahnung kann auch durch konkludente Handlungen, insbes. durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Übersendung einer quittierten Rechnung oder einer Zahlkarte erfolgen. Übersendung unquittierter Rechnung ist i. d. R. keine Mahnung (anders, wenn mehrfach kurz hintereinander). - In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen (§ 11 Nr. 4 AGB-G).
II. Steuerrecht: Die Mahnung soll dem Vollstreckungsschuldner i. d. R. vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche verschlossen zugesandt werden (§ 259 AO). Für Mahnung werden keine Kosten erhoben (§ 337 II 1 AO); Kosten durch einen Postnachnahmeauftrag trägt jedoch der Schuldner (§ 337 II 2 AO).

 

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