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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluß des Vertrages stellt. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt sind (§ 1 AGB-G).
I. Allgemeines: Die Zulässigkeit von AGB ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Maßgeblichkeit der AGB im Einzelfall nur, wenn sie Bestandteil eines Vertrages geworden, d. h., wenn sie dem Geschäftspartner vor Abschluß des Vertrages bekanntgegeben worden sind. Nicht genügend ist Mitteilung durch Aufdruck auf Rechnungen oder in allgemeinen Mitteilungen im Bestätigungsschreiben, wenn in den vorausgegangenen mündlichen Vertragsverhandlungen auf die AGB nicht Bezug genommen war. Ausreichend ist dagegen Bezugnahme auf die AGB bei Auftragsbestätigung, wenn der Besteller nicht widerspricht. - Besondere Mitteilung der AGB ist nicht erforderlich bei Unternehmen, die bekannterweise Verträge nur auf Grund ihrer AGB abschließen, wie z. B. Banken, Versicherungen. - Umfassende Regelung des Rechts der AGB im AGB-Gesetz (vgl. dort).
II. Inhalt: Kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrages sein kann. Typische Bestandteile: Abreden über Sachmängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Erfüllungsort, Gerichtsstand. AGB sind nichtig, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Geschäftspartners unangemessen beschränken (Knebelungsvertrag) oder wenn sie unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung dem Partner ungünstige Bedingungen (z. B. durch Freizeichnungsklauseln) aufdiktieren.
III. Auslegung bei zweifelhafter Bedeutung: I. a. so, wie es für das Unternehmen, das die betr. AGB aufgestellt hat, ungünstiger ist. Dies gilt jedoch für die AGB der Versicherungen nicht uneingeschränkt.

 

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