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Knebelungsvertrag

Vertrag, der den Vertragspartner in unzumutbarer Weise der wirtschaftlichen Freiheit beraubt. Knebelungsvertrag kann gem. § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist grundsätzlich nicht verboten. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich. Auch die Sicherungsübereignung des gesamten Warenlagers kann als Knebelungsvertrag angesehen werden (vgl. auch Kredittäuschungsvertrag). - Vgl. auch Globalabtretung 3 b).

 

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