Vertrag, bei dem die Parteien bezwecken oder bewußt in Kauf nehmen, Außenstehende über die Kreditwürdigkeit des einen Partners zu täuschen. - Beispiel: Geheimgehaltene Sicherungsübereignung des gesamten Warenlagers kann, sofern es sich praktisch um den einzigen Vermögensgegenstand des Schuldners handelt, gegen die guten Sitten verstoßen und gem. § 138 BGB als Kredittäuschungsvertrag nichtig sein.