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Sicherungsübereignung
I. Begriff: Gesetzlich nicht geregelter, aber in der Praxis entwickelter und in der Rechtsprechung anerkannter Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder an einer Sachgesamtheit (z. B. Warenlager) mittels Besitzkonstituts überträgt mit der Verpflichtung zur Rückübertragung, sobald die Schuld getilgt ist, oder mit der Vereinbarung, daß das Eigentum nach Erfüllung der Schuld von selbst an den Schuldner zurückfällt. Die Sicherungsübereignung ist ein treuhänderisches Rechtsverhältnis (Treuhandschaft); der Treuhänder, in diesem Fall der Gläubiger, hat Dritten gegenüber die volle Rechtsstellung des Eigentümers, darf jedoch von dieser im Innenverhältnis zum Schuldner nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen Gebrauch machen.
II. Bedeutung: Die Sicherungsübereignung hat weitgehend das Pfandrecht verdrängt, da sie im Gegensatz zu diesem eine tatsächliche Übergabe der Ware nicht voraussetzt. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn ein Besitzkonstitut vereinbart ist. Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, insbes. eines Warenlagers, ist auch in der Weise möglich, daß dem Schuldner die Veräußerung einzelner Waren im Wege eines normalen Geschäftsverkehrs gestattet wird, andererseits jedoch auch die Waren, die erst in Zukunft Bestandteil des Warenlagers werden, von der Sicherungsübereignung erfaßt werden; vgl. Raumsicherungsvertrag. Die Sicherungsübereignung größerer Sachgesamtheiten kann nichtig sein, wenn sie den Schuldner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Freiheit beschränkt oder andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners täuscht (Knebelungsvertrag, Kredittäuschungsvertrag).
III. Rechtsfolgen: Vollstreckt ein Gläubiger des Sicherungsgebers in die zur Sicherung übereignete Sache, so kann der Sicherungsnehmer nach bisher herrschender Rechtsprechung mit der Drittwiderspruchsklage Freigabe verlangen (§ 771 ZPO); ebenso kann der Sicherungsgeber der Vollstreckung durch Gläubiger des Sicherungsnehmers nicht widersprechen, solange die gesicherte Forderung besteht (strittig). Im Konkurs kann der Sicherungsnehmer aber nicht Aussonderung, sondern nur Absonderung verlangen. - Vgl. auch eigennützige Treuhandverhältnisse, Verfügungsrechte 1 b).
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