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Pfandrecht
I. Charakterisierung: 1. Begriff: Dingliches Recht an einem fremden Gegenstand, insbes. einer Sache, zwecks dinglicher Sicherung einer Geldforderung oder einer anderen Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann. Das BGB (§§ 1204 ff.) kennt neben dem Pfandrecht an Rechten nur ein Pfandrecht an beweglichen Sachen; die entsprechenden Rechte an Grundstücken (im Sprachgebrauch: Grundpfandrechte, vgl. auch Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) und an Schiffen (Schiffspfandrechte) bezeichnen die Gesetze nicht als Pfandrecht - 2. Arten: Pfandrecht entstehen als gesetzliche Pfandrechte oder durch Verpfändung als Vertragspfandrechte. - 3. Aufgrund des Pfandrecht ist der Gläubiger berechtigt, bei Nichterfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung den Pfandgegenstand nach Pfandreife im Wege der Pfandverwertung zur Befriedigung seiner Forderung zu verwenden. Im Konkurs kann der Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung verlangen (Absonderung). - 4. Die Bestellung setzt das Bestehen einer Forderung voraus. Forderungsgläubiger und Pfandgläubiger müssen identisch sein. Das Pfandrecht kann auch für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Doch ist das Pfandrecht stets von der Forderung abhängig: Erlischt die Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht - 5. Sonderregelung für die Pfandrechte an Luftfahrzeugen im Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. 2. 1959 (BGBl I 57) m. spät. Änd.
II. Pfandrecht an beweglichen Sachen: 1. Bestellung: Durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer der Sache und Übergabe der Sache an den Gläubiger, deshalb gibt es kein Vertragspfandrecht ohne Besitzübertragung; doch genügt Mitbesitz (Mitverschluß); falls die Sache sich im Besitz eines Dritten befindet, Abtretung des Herausgabeanspruchs unter Anzeige der Verpfändung an den Besitzer. - 2. Das Pfandrecht erlischt kraft Gesetzes mit der Tilgung der gesicherten Forderung oder mit der Rückgabe des Pfandes an Verpfänder oder Eigentümer oder wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
III. Pfandrecht an Rechten: 1. Bestellung: Erfolgt in der gleichen Weise, in der das Recht übertragen wird (§ 1274 BGB). a) Zur Begründung eines Pfandrecht an einem im Grundbuch eingetragenen Recht ist daher in der Regel außer der Einigung zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner die Eintragung des Pfandrecht im Grundbuch erforderlich; bei Briefhypotheken und Briefgrundschulden genügt jedoch schriftliche Verpfändungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs (Grundschuldbriefs). - b) Die Verpfändung von Forderungen bedarf außer der Einigung zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger noch der Anzeige der Verpfändung an den Schuldner (§ 1280 BGB). Zur Vermeidung der Anzeige wird an Stelle der Verpfändung meist Sicherungsabtretung gewählt. - 2. Ist eine Forderung verpfändet, kann vor Pfandreife der Schuldner nur an Gläubiger und Pfandgläubiger gemeinsam leisten. Jeder von beiden kann Hinterlegung, ggf. auch Herausgabe der zu leistenden Sache an einen gerichtlich bestellten Verwahrer verlangen (§ 1281 BGB). Von der Pfandreife an kann der Pfandgläubiger auch Leistung an sich selbst fordern (§ 1282 BGB). - 3. Die Verpfändung von Orderpapieren erfolgt durch Einigung und Übergabe des indossierten Papiers (Pfandindossament). - 4. Inhaberpapiere werden wie bewegliche Sachen verpfändet und i. d. R. auch nach diesen Vorschriften verwertet (§ 1293 BGB). - 5. Das Pfandrecht an Rechten erlischt entsprechend dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (vgl. II 2). - 6. Wirtschaftliche Bedeutung: Pfandrecht an Rechten ist beschränkt. Verpfändung von Forderungen ist selten; besonders im Verkehr mit Banken bevorzugt man die Sicherungsabtretung in Form der stillen Zession. Am häufigsten ist dort die Verpfändung von Wertpapieren (Lombardgeschäft). Bei Grundstücksrechten (Hypotheken etc.) ist Verpfändung nicht so selten.
IV. Verwertung des Pfandes: Geschieht i. d. R. durch Versteigerung, Pfandverkauf oder Einziehung der verpfändeten Forderung. - Vgl. im einzelnen Pfandverwertung.
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