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Mitbesitz
der gleichrangige Besitz mehrerer an einer Sache. Soweit es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt, genießen die Mitbesitzer untereinander keinen Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht (§ 866 BGB); anders z. B., wenn ein Mitbesitzer die anderen vom Gebrauch völlig ausschließt oder ein Dritter durch verbotene Eigenmacht den Mitbesitz stört oder entzieht.
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