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Besitzschutz

im Interesse des Rechtsfriedens bestehender Rechtsschutz gegenüber jedem, der durch verbotene Eigenmacht den Besitz eines anderen stört oder ihm den Besitz entzieht. - 1. Das Recht der gewaltsamen Abwehr verbotener Eigenmacht durch Besitzwehr und Besitzkehr. - 2. Besonderer gerichtlicher Rechtsschutz (§§ 861 ff. BGB): Binnen eines Jahres seit Verübung der verbotenen Eigenmacht kann der Besitzer im Besitzprozeß i. d. R. auf Wiedereinräumung des Besitzes klagen gegen denjenigen, der sog. fehlerhaften Besitz hat, oder gegen den Störer auf Unterlassung der Störung.

 

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