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Unterlassungsanspruch

bei rechtswidrigen Eingriffen ohne Verschulden des Verletzers gegebener Anspruch, und zwar in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage oder wiederherstellenden Unterlassungsklage zur Verhinderung künftiger bzw. Beseitigung noch fortdauernder Beeinträchtigungen (spezialgesetzliche Regelungen, z. B. Schutz des Namensrechts, § 12 BGB; vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, § 550 BGB; Eigentumsstörungen, § 1004 BGB; rechtswidrige, unerlaubte Handlungen, analoge Anwendung des § 1004 BGB). - Erzwingung der Unterlassung nach vorausgegangener Strafandrohung durch Verurteilung des Schuldners zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft auf entsprechenden Antrag des Gläubigers beim Prozeßgericht des ersten Rechtszuges (§ 890 ZPO).

 

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