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Unterkünfte
Gemeinschaftsunterkünfte, die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern selbst oder aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen. Nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. 7. 1973 (BGBl I 905) m. spät. Änd. haben Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese Unterkünfte so beschaffen, ausgestaltet und belegt sind und so benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden (§ 120 c GewO). - Vgl. auch Wohnung.
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