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Beseitigungsanspruch

dient der Abwehr (§ 1004 I BGB) fortdauernder Störungen, die durch Unterlassen der Verletzungshandlung allein nicht beseitigt werden können. Art und Umfang des Beseitigungsanspruch hängen von Art und Umfang der Störung ab. Wer z. Beseitigungsanspruch Ware widerrechtlich mit einer Marke gekennzeichnet hat, kann auf Unterlassung des Kennzeichnens und Beseitigung (Entfernung) der Marke von der Ware in Anspruch genommen werden. Der Beseitigungsanspruch wird im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch den Vernichtungsanspruch ergänzt. Bedeutung kommt dem Beseitigungsanspruch bei ehrkränkenden oder kreditschädigenden Wettbewerbshandlungen sowie bei unberechtigten öffentlichen Verwarnungen aus gewerblichen Schutzrechten in der Form des Widerrufsanspruchs zu.

 

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