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Verwarnung

I. Verwaltungsrecht: 1. Begriff: Bei Zuwiderhandlungen geringerer Bedeutung anstelle von Geldbuße mögliche Maßnahme. - 2. Zulässig bei: a) allgemeinen Ordnungswidrigkeiten (§§ 56 ff. OWiG); b) Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§ 24, 27 StVG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung vom 12. 6. 1975 (BAnz Nr. 109) m. spät. Änd. - 3. Die Verwarnung ist gebührenpflichtig (5 DM bis 75 DM). - 4. Der Betroffene muß nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit Verwarnung einverstanden sein und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer Woche zahlen. - 5. Eine Bescheinigung ist über die Verwarnung und die Zahlung zu erteilen. - 6. Kosten werden nicht erhoben. - 7. Nach Zahlung kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
II. Arbeitsrecht: Vgl. Betriebsbuße.
III. Gewerblicher Rechtsschutz: Verwarnung ist eine vom Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts gegenüber einem vermeintlichen Verletzer ausgesprochene Abmahnung, mit der unter Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor einer weiteren Verletzung des Schutzrechts gewarnt wird. Die unberechtigte Verwarnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, unter Vorliegen erschwerender Begleitumstände einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG, Behinderungswettbewerb 2) dar und löst daher ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus. Besonders scharfe Form der Verwarnung ist die Abnehmerverwarnung. Den Verwarnenden treffen erhebliche Sorgfaltspflichten, so hat er in der Verwarnung die Schutzrechtslage so klar darzustellen, daß der Verwarnte in der Lage ist, die Frage der Schutzrechtsverletzung angemessen zu beurteilen. Der Verwarner hat besonders bei Verwarnungen aus ungeprüften Schutzrechten (Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) den seinem Schutzrecht entgegenstehenden Stand der Technik (bei Geschmacksmustern den vorbekannten Formenschatz) vollständig zu berücksichtigen und den Schutzbereich seines Rechts im Hinblick auf die angegriffene Verletzungsform sorgfältig zu beurteilen. Schränkt der Verwarnte seinen Absatz voreilig ein, kann Mitverschulden vorliegen.

 

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