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Verwandtschaft

gem. BGB die auf gemeinsamer Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB). In gerader Linie sind verwandt diejenigen Personen, die voneinander abstammen (Vater-Sohn, Großmutter-Enkel), in der Seitenlinie diejenigen, die von einem gemeinsamen Dritten abstammen (Geschwister, Tante-Nichte). - Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 I 3 BGB). Vater und Sohn sind daher im ersten Grade, Großmutter und Enkel im zweiten Grade verwandt. In der Seitenlinie gibt es keine Verwandtschaft ersten Grades: Geschwister sind daher im zweiten, Tante und Nichte im dritten Grade in der Seitenlinie verwandt. - Das nichteheliche Kind ist mit der Mutter und nach der Reform des Nichtehelichenrechts auch mit dem Vater und dessen Verwandten verwandt (§ 1589 BGB). - Bedeutung der Verwandtschaft im Erbrecht, bei der Unterhaltspflicht etc. - Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten nicht verwandt, sondern verschwägert (§ 1590 BGB). Die Linien und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

 

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