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Ehe
1. Wesen: Rechtlich anerkannte und geschützte Verbindung von Mann und Frau zu lebenslanger Lebensgemeinschaft. a) Das deutsche Recht kennt nur die bürgerliche Ehe, die obligatorische, konfessionslose Zivilehe, die vor dem Standesbeamten geschlossen wird. b) Die kirchliche Eheschließung allein hat keine bürgerlich-rechtliche Wirkung und darf in Deutschland erst nach der standesamtlichen Trauung vorgenommen werden. - 2. Gesetzliche Regelung der Eheschließung: Früher im BGB, dann im Ehegesetz von 1938, jetzt im Ehegesetz (Gesetz Nr. 16 des Alliierten Kontrollrats vom 20. 2. 1946; vgl. Familienrecht). - 3. Die Auswirkungen der Eheschließung auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten regelt das eheliche Güterrecht. - Vgl. auch eheähnliche Gemeinschaft, Ehemündigkeit, Ehevertrag, Gleichberechtigung, Güterrechtsregister, Schlüsselgewalt, Haushaltsführungsehe, Doppelverdienerehe und Zuverdienstehe.
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