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Ehevertrag

Vertrag, durch den die Ehegatten oder Verlobten ihre güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehe regeln oder ändern, den Versorgungsausgleich oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen (§§ 1408-1413 BGB). Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (Stellvertretung zulässig) zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. - Inhalt des E.: Vgl. eheliches Güterrecht III. - Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güterrechtsregister.

 

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