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eheliches Güterrecht
I. Begriff: Gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 1363-1563 BGB). Das BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände. Da auch auf dem Gebiet des e. G. Vertragsfreiheit herrscht, können Eheleute durch Ehevertrag beliebige Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse treffen oder einen der vom BGB im einzelnen geregelten vertragsmäßigen Güterstände vereinbaren, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
II. Gesetzlicher Güterstand (gilt mangels Ehevertrag): 1. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 I BGB). Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten rechtlich völlig getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig und auf eigene Rechnung. Das gilt auch für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf es nur, wenn ein Ehegatte sein Vermögen im ganzen oder Gegenstände des ehelichen Hausrats veräußern will (§§ 1363-1369 BGB). - 2. Erst bei Beendigung des Güterstandes, also durch Tod eines Ehegatten, Scheidung der Ehe oder bei einem Urteil auf Aufhebung des Güterstandes, wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen. - 3. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Ausgleich des Zugewinns ganz schematisch dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht (§ 1371 BGB). Diese Erhöhung des Erbteils tritt ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Zugewinns, also auch dann ein, wenn die Ehegatten im konkreten Fall überhaupt keinen Zugewinn erzielt haben. Der überlebende Ehegatte ist also künftig neben Abkömmlingen zur Hälfte, neben Eltern und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern zu 3/4 als gesetzlicher Erbe berufen (vgl. Erbfolge). - In bestimmten Fällen, z. B. wenn die testamentarisch zugedachte Erbschaft ausgeschlagen wird, kann der Ehegatte neben dem Pflichtteil in der bisherigen Höhe verlangen, daß der Zugewinn in Realform (siehe unten) ausgeglichen wird. - 4. Endet der Güterstand nicht durch Tod des Ehegatten, sondern auf andere Weise, z. B. durch Scheidung der Ehe, so ist der Zugewinn zu errechnen: a) Zugewinn ist der Betrag, um den jeweils das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Verglichen wird das Vermögen der Ehegatten (nach Abzug der Schulden) bei Beendigung des Güterstandes (§§ 1374 ff. BGB). Ein Ausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Vermögen der Ehegatten unterschiedlich entwickelt haben (§ 1378 BGB). Wenn bei Eintritt des Güterstandes beide Ehegatten jeweils 10.000 DM Vermögen hatten und bei Beendigung des Güterstandes das Vermögen des Ehemannes auf 50.000 DM, das der Frau aber nur auf 20.000 DM beläuft, so beträgt der Zugewinn des Mannes 40.000 DM, der der Frau 10.000 DM. Verglichen mit dem Zugewinn der Frau hat der Mann einen Überschuß von 30.000 DM erzielt. Die Ausgleichsforderung der Frau richtet sich nun auf die Hälfte dieses Überschusses, nämlich auf 15.000 DM. - b) Werte, die ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben oder geschenkt bekommen hat, werden ebenso wie eine Ausstattung bei der Berechnung des Zugewinns außer Ansatz gelassen (§ 1374 BGB). - c) Wie die Ausgleichsforderung zu tilgen ist, bestimmt im Streitfall das Vormundschaftsgericht. Es kann Ratenzahlungen bewilligen, aber auch bestimmte Vermögensgegenstände in Anrechnung auf die Ausgleichsforderung oder zu ihrer Abgeltung übertragen (§§ 1382 f. BGB). - d) Generalklausel: Die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs kann verweigert werden, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen grob unbillig ist (§ 1381 BGB). - 5. Erbschaftsteuer: Nicht der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 6 ErbStG: a) die Ausgleichsforderung, b) 1/4 der Erbschaft, wenn der Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des Erbteils verwirklicht wird (vgl. oben).
III. Vertragsmäßige Güterstände: Bedürfen der Vereinbarung durch einen gerichtlichen oder notariellen Ehevertrag. Das BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes kennt neben der Gütertrennung nur noch einen Wahlgüterstand: die Gütergemeinschaft. 1. Gütertrennung: Die Vermögen der beiden Ehegatten bleiben völlig getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine Inanspruchnahme des einen Ehegatten für die Schulden des anderen ist - mit Ausnahme der Schlüsselgewalt - ausgeschlossen. In bestimmten Fällen tritt als außerordentlicher Güterstand die Gütertrennung anstelle der Zugewinngemeinschaft: Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, wenn sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Ebenso wenn die Zugewinngemeinschaft oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 BGB). Soweit vor 1958 Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft vereinbart waren, bestehen sie fort. Danach gehörte zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten das während des Bestehens der Ehe Erworbene (Errungenschaftsgemeinschaft), bzw. das bewegliche Vermögen bei Eintritt des Güterstandes sowie das während der Ehe Erworbene (Fahrnisgemeinschaft). - 2. Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB): a) Arten der Gütermassen: Fünf verschiedene Gütermassen sind denkbar: Gesamtgut, Sondergut beider Ehegatten und Vorbehaltsgut beider Ehegatten. Erhebliches Sondergut und Vorbehaltsgut sind seltener. (1) Gesamtgut: Sämtliches Vermögen jedes der beiden Ehegatten wird gemeinschaftliches Eigentum, ohne daß es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Nach § 1421 BGB sollen die Ehegatten im Ehevertrag bestimmen, ob das Gesamtgut vom Mann oder der Frau verwaltet wird; enthält der Ehevertrag keine Bestimmung, verwalten es die Ehegatten gemeinschaftlich. Die Verwaltung kann durch die Erteilung einer Vollmacht des einen Ehegatten an den anderen erleichtert werden, so daß der bevollmächtigte Ehegatte allein für das Gesamtgut handeln kann. Eine solche Vollmacht läßt die in den Rahmen der beiderseitigen Schlüsselgewalt der Ehegatten fallenden Rechtsgeschäfte unberührt. Nach §§ 1437-1440 BGB haftet das Gesamtgut für die Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die von dem zur Verwaltung Befugten oder mit seiner Zustimmung vorgenommen werden, während die Haftung für die Verbindlichkeiten des zur Verwaltung nicht Befugten Einschränkungen unterliegt. Wird über das Vermögen des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, das Konkursverfahren eröffnet, gehört das Gesamtgut zur Konkursmasse (§ 2 KO); wird es von beiden Ehegatten verwaltet, ist ein selbständiger Konkurs über das Gesamtgut zulässig (§§ 236 a - c KO). Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut muß ein Titel gegen den oder die verwaltenden Ehegatten erwirkt werden (§ 740 ZPO). (2) Sondergut der Ehegatten sind diejenigen Vermögensteile, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z. B. unpfändbare Gehaltsansprüche, Nießbrauch (§ 1417 BGB). Sondergut bleibt Eigentum des Ehegatten, dem es gehört, und unterliegt auch dessen Verwaltung, jedoch für Rechnung des Gesamtgutes. (3) Vorbehaltsgut der Ehegatten (§ 1418 BGB) umfaßt, was durch Ehevertrag ausdrücklich als Vorbehaltsgut erklärt worden ist; was einem Ehegatten von Todes wegen (also durch Erbfolge, als Vermächtnis, als Pflichtteil) oder unter Lebenden mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut unentgeltlich zugewendet wird. Vorbehaltsgut bleibt freies Eigentum der Ehegatten, jeder von ihnen kann darüber verfügen. - b) Beendigung der Gütergemeinschaft: Durch Aufhebungsklage eines Ehegatten z. B. wegen Gefährdung des Vermögens durch das Verhalten oder die Vermögenslage des anderen Ehegatten (§§ 1447, 1469 BGB). Durch Ehescheidung oder den Tod eines Ehegatten. - c) Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt ein, wenn im Ehevertrag eine dahingehende Vereinbarung getroffen und beim Tod des Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind (§ 1483 BGB). Die Gütergemeinschaft wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt, wobei der überlebende Ehegatte die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und die Abkömmlinge die Stellung des anderen Ehegatten einnehmen (§ 1487 BGB). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch Vertrag, Tod oder Todeserklärung, einseitige Aufhebungserklärung oder Wiederverheiratung des Überlebenden und durch Urteil auf Aufhebungsklage eines Abkömmlings (§§ 1492 ff. BGB). - d) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt (§§ 1471 ff. BGB). Nach Bereinigung der Schulden wird ein Überschuß unter Eheleuten zu gleichen Teilen, bei Auseinandersetzung mit Abkömmlingen je zur Hälfte zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen geteilt.
IV. Internationales Privatrecht: Der eheliche Güterstand richtet sich grundsätzlich nach dem für die allgemeinen Ehewirkungen bei Eingehung der Ehe maßgeblichen Recht (Art. 15 I EGBG). Allerdings können die Ehegatten den Güterrechtsstatus auch wählen 1. nach dem Recht des Staats, dem einer von ihnen angehört, 2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts. Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleibt unberührt. Sonderregelungen für Ehen, die vor dem 8. 4. 1983 geschlossen sind (Art. 220 III EGBGB).
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