Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

fortgesetzte Gütergemeinschaft

1. Begriff: Besondere Vermögensgemeinschaft zur Fortsetzung eines Güterstandes bei Tod eines Ehegatten (eheliches Güterrecht). Bei f. G. wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Fall der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen wären, die Gütergemeinschaft fortgesetzt (§ 1483 BGB). - 2. Steuerrechtliche Behandlung: a) Erbschaftsteuer: Bei f. G. wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen zugefallen wäre (§ 4 ErbStG). - b) Einkommensteuer: Einkünfte, die in das Gesamtgut der Ehegatten fallen, gelten als Einkünfte des überlebenden Ehegatten (§ 28 EStG), wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine Aufteilung der Gesamtguteinkünfte im Verhältnis der Anteilsberechtigungen auf die am Gesamtgut Beteiligten erfolgt.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
fortgesetzte Handlung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Requirements Engineering | Teilzeitarbeit | Undkonto | Saatgut | passive Rechnungsabgrenzungsposten
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum