|
|
Erbfolge
Gesamtrechtsnachfolge des Erben in das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Erbfolge vollzieht sich, ohne daß der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müßte und ohne Kenntnis vom Tod des Erblasser. Erbfolge beruht auf Gesetz (gesetzliche E.) oder auf dem Willen des Erblassers (gewillkürte E.); vgl. hierzu auch die Übersichten. Gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit eine wirksame Verfügung von Todes wegen fehlt, der Erblasser keine oder eine nichtige Erbeinsetzung vorgenommen hat sowie bei Ausschlagung und Erbunwürdigkeit. - Einteilung: 1. Verwandte: Nach dem BGB wird der Kreis der Erben in Erbordnung nach der Stufe der Verwandtschaft eingeteilt, wobei die Verwandten näherer Ordnung die entfernteren von der Erbfolge ausschließen. (Ebenso das nichteheliche Kind bei dem Erbersatzanspruch). Außer dem überlebenden Ehegatten kommen nur die Blutsverwandten des Verstorbenen als Erben in Betracht, nicht Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegereltern, Schwager. Der Fiskus tritt nur ein, wenn kein noch so entfernter Verwandter vorhanden ist. - 2. Neben den Verwandten ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|