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Erbeinsetzung

Zuwendung des Vermögens oder eines Vermögensbruchteils des Erblassers an einen oder mehrere Dritte (§ 2087 ff. BGB). Die Erbeinsetzung kann auch bedingt oder befristet sein. - Gegensatz: Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (Vermächtnis).

 

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