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außerordentliche Zuwendungen

1. außerordentliche Zuwendungen Z. eines Gesellschafters können sein: (1) verdeckte Einlagen; diese erhöhen, sofern es sich um vom Gesellschafter gewollte Eigenkapitalaufbringung handelt, bei Kapitalgesellschaften die Kapitalrücklagen (§ 272 II Nr. 4 HGB); (2) bei Fehlen der Beteiligungsabsicht außerordentliche Erträge (z. B. Schenkung, Schuldenerlaß). - 2. außerordentliche Zuwendungen Z. der öffentlichen Hand (nicht rückzahlbare Zuschüsse, Subventionen): (1) können, sofern sie als Investitionszuschüsse gewährt werden, anschaffungskostenmindernd behandelt werden; (2) gehören, sofern sie als Aufwand- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, i. d. R. zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.

 

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