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Kapitalrücklage

von Kapitalgesellschaften zu bildende Rücklage. Als Kapitalrücklage sind gem. § 272 II HGB auszuweisen: 1. Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschl. von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird. - 2. Der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. - 3. Der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten. - 4. Der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

 

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