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Ersatzbeschaffungsrücklage

steuerfreie Rücklage (R 35 EStR) in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert und der Entschädigung (dem Entschädigungsanspruch) für ein Wirtschaftsgut, das infolge höherer Gewalt (z. B. Brand, Diebstahl) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. drohende Enteignung) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, wenn zum Schluß des Wirtschaftsjahrs eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, aber noch nicht vorgenommen worden ist. - Bildung einer Ersatzbeschaffungsrücklage ist nur von buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen möglich, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sie ist gesondert auszuweisen und bei Ersatzbeschaffung auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes zu übertragen, also aufzulösen.

 

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