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Enteignung

die vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen i. S. des Art. 14 I 1 GG (Eigentum) durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt zum Wohl der Allgemeinheit, d. h. zur Erfüllung bestimmter öffentlichen Aufgaben. Die Enteignung erfolgt durch Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) oder unmittelbar durch Gesetz (Legalenteignung), das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit von den Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 III GG). Wichtige Enteignungsgesetze sind z. B. das Baugesetzbuch, das Bundesleistungsgesetz und die Enteignungsgesetze der Länder.

 

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