Gesetz i. d. F. vom 27. 9. 1961 (BGBl I 1769) m. spät. Änd.; regelt die Inanspruchnahme von Leistungen für Zwecke insbes. der Bundeswehr und der alliierten Streitkräfte. Leistungen können daneben angefordert werden, z. Bundesleistungsgesetz zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes. Als Leistungen können angefordert werden z. Bundesleistungsgesetz Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Eigentum, Wertleistungen, Inanspruchnahme von Räumen (§ 2 BLG). Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht gedeckt werden kann (§ 3 BLG). Entschädigungsregelung in den §§ 20 ff. BLG.