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Eigentum

I. Begriff: Zu unterscheiden ist der verfassungsrechtliche Begriff und der bürgerlich-rechtliche Begriff des Eigentums. - 1. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff: Eigentum i. S. des Art. 14 I GG ist jedes besondere vermögenswerte Recht, jedes vermögenswerte Gut. Seinem rechtlichen Gehalt nach ist es gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, d. h. durch die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse "von Nutzen sein soll", und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Art. 14 GG gewährleistet Eigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Unter die Garantie des Eigentum nach Art. 14 I 1 GG fallen z. B. neben dem Sacheigentum des bürgerlichen Rechts z. B. Forderungen, Aktien, Urheberrechte, Versicherungsrenten oder Rentenanwartschaften, nicht aber das Vermögen als solches, Geld i. S. einer Wertgarantie, Gewinnchancen, Verdienstmöglichkeiten. Inhalt und Schranken des Eigentum werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Dabei ist die Sozialpflichtigkeit zu beachten, denn Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Bestandsgarantie, Schranken- und Inhaltsbestimmung und Sozialpflichtigkeit des Eigentum stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Sozialpflichtigkeit enthält die verfassungsrechtliche Legitimation für Eigentumsbeschränkungen. - 2. Bürgerlich-rechtlicher Eigentumsbegriff: a) Bürgerlich-rechtliches Eigentum ist das umfassende (absolute, dingliche) Herrschaftsrecht über eine Sache. Gegenstand des bürgerlich-rechtlichen Eigentum können nur bewegliche und unbewegliche Sachen i. S. von § 90 BGB sein. - Anders: Besitz. - b) Beschränkungen der Ausübung des Eigentum durch das Schikaneverbot und das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung sowie durch das Nachbarrecht oder die Beschränkungen durch Notwehr und Notstand.
II. Erwerb: 1. An beweglichen Sachen: a) durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums (Übereignung); b) durch langdauernden Eigenbesitz (Ersitzung); c) durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit eigenen Sachen; d) durch Aneignung herrenloser Sachen. - 2. An Grundstücken: Ebenfalls gem. a) (Grundstücksverkehr), b) und c).
III. Schutz: 1. Formen: a) V. a. durch Eigentumsklagen (vgl. IV); b) gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe durch das Recht der Notwehr; c) gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt: (1) durch Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliches Verfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage), (2) durch Geltendmachung von Ansprüchen aus Staatshaftung (enteignungsgleiche Eingriffe), Aufopferung (enteignender Eingriff) und Enteignungsentschädigung nach Art. 14 III GG; danach dürfen Enteignungen nur aufgrund eines Gesetzes, nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur gegen eine Entschädigung erfolgen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. - 2. Zum Schadensersatz verpflichtet ist (nach § 823 I BGB), wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt (unerlaubte Handlung).
IV. Eigentumsklagen: Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines Eigentum - 1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende mittelbare Besitzer (z. B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. War der mittelbare Besitzer zur Besitzüberlassung nicht befugt, kann der Eigentümer Rückgabe an diesen, u. U. auch Herausgabe an sich verlangen (§ 986 I BGB). Bei Übereignung einer beweglichen Sache durch Abtretung des Herausgabeanspruchs kann der Besitzer dem neuen Eigentümer auch die gegen den alten Eigentümer bestehenden Einwendungen entgegenhalten (§ 986 II BGB). Besondere Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseits etwa bestehenden Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen und Ersatz von Verwendungen, wie für den Anspruch auf Schadensersatz wegen der vom Besitzer verschuldeten oder anderweitig eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe. Einzelheiten: §§ 987-1003 BGB. - 2. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen; sind weitere Störungen zu befürchten, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen: § 1004 BGB (vorbeugende Unterlassungsklage).
V. Steuerrecht: Vgl. wirtschaftliches Eigentum.

 

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