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wirtschaftliches Eigentum

steuerrechtlicher Begriff für Gegenstände, die nicht im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehen, hinsichtlich derer er aber eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut besitzt, so daß er bei der Besteuerung als Eigentümer behandelt wird. Kennzeichnend ist, daß die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausgeübt wird, daß der rechtliche Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Auch die bilanzielle Zurechnung von Wirtschaftsgütern richtet sich nach dem w. E. Gemäß § 39 AO ist, soweit nicht Sondervorschriften bestehen, wie folgt zu verfahren: (1) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden dem Sicherungsgeber zugerechnet; (2) Wirtschaftsgüter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden, sind dem Lieferungsempfänger (Eigenbesitzer) zuzurechnen; (3) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen (entgeltlich oder unentgeltlich) übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet; (4) Wirtschaftsgüter, die durch einen Treuhänder zu treuen Händen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.

 

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