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Garantie
I. Allgemeines: Gesetzesfremder Begriff mit verschiedener Bedeutung. - 1. I. S. von Gewährleistung, auch von Bürgschaft. - 2. Abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank (Garantiebank) für einen Garantieauftraggeber gegenüber dem Garantienehmer (Begünstigter). Im Falle der Nichterfüllung bzw. Teilerfüllung von vertraglichen Verpflichtungen (Nicht-, Teil- oder mangelhafte Erfüllung oder Verzug) seitens des Garantieauftraggebers leistet die Garantiebank einen Zahlungsausgleich für den entstandenen Schaden. Die vereinbarte Garantiesumme wird bei der ersten Anforderung ohne Prüfung der Berechtigung des Anspruches an den Garantienehmer gezahlt. Zur Absicherung gegen ungerechtfertigte Forderungen des Garantienehmers werden i. d. R. konkrete Auszahlungsvoraussetzungen (Vorlage eines Schiedsurteils, Vorlage von Dokumenten, Frühesttermin der Auszahlung, Nachleistungsfristen u. a. m.) bestimmt. - 3. Die Vertragsinhalte werden im Garantiebrief schriftlich fixiert. - 4. Grundformen: a) Direkte G.: G., bei der von der durch den Garantienehmer beauftragten Bank keine zweite Bank eingeschaltet wird; die Originalgarantie wird direkt herausgelegt. b) Indirekte G.: G., bei der eine zweite Bank eingeschaltet wird, die die Herauslegung der Originalgarantie übernimmt. Beide Banken sind durch ein Auftragsverhältnis verbunden, gekoppelt mit einer abstrakten Schadloserklärung der Bank des Garantieauftraggebers für den Garantiefall. Die indirekte Garantie wird i. d. R. im Auslandsgeschäft angewandt; als zweite Bank wird i. d. R. eine Bank im Wirtschaftsgebiet des Garantienehmers gewählt, häufig durch staatliche oder halbstaatliche Stellen gesetzlich vorgeschrieben oder aus Risikogründen vom Garantienehmer gewünscht. - 5. Formen: Anzahlungsgarantie, Bietungsgarantie, Gewährleistungsgarantie, Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie, Transfergarantie, Vertragserfüllungsgarantie, Zahlungsgarantie.
II. Auslandsgeschäft: Es gibt keine einheitlichen Regelungen bzgl. G., sondern nur bestimmte internationale bzw. länder- und/oder branchenspezifische Usancen, die sich an der Art des Auslandsgeschäfts ausrichten. Bestrebungen der Internationalen Handelskammer Paris sind aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen und -schwerpunkte der Beteiligten (Liefer- und Käuferländer) bisher gescheitert. - Angewandte Formen der G.: 1. Bei Exportgeschäften (Export-G.) werden Anzahlungs-, Bietungs-, Gewährleistungs-, Konnossements-, Liefer- und Leistungs- sowie Vertragserfüllungsgarantien bevorzugt. - 2. Im Importgeschäft (Import-G.) herrschen Transfer- und Zahlungsgarantie vor.
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