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                Notwehr
                 diejenige Verteidigung, welche objektiv erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer anderen Person von sich oder einem anderen (in diesem Fall Nothilfe genannt) abzuwenden; die durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich, sie verpflichtet weder zu Schadensersatz, noch ist sie strafbar (§ 227 BGB, § 32 StGB). Geschützt werden darf jedes Rechtsgut (z. B. Körper, Ehre, Eigentum, Besitz). - Vgl. auch Notstand.  
                  
                
                  
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